AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hartschaumzuschnitte Ilmenau GmbH, Neuhäuser Weg 1b, 98693 Ilmenau
1. Geltung
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1.2 Die Bedingungen finden Verwendung gegenüber
a) Unternehmern (§ 14 BGB).
b) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot und Abschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Angebote sind nach Erstellung 1 Monat gültig.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen (z.B. Druckschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewicht und Abmessungen etc.) sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
2.3 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden.
2.4 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.6 Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergl. die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem für uns eine Haftung, so hat der Besteller uns schadlos zu halten.
2.7 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, trägt der Besteller die Herstellungskosten für Muster (Einzelanfertigung). Eine Rückerstattung oder Erlass dieser Kosten kann nur dann erfolgen, wenn der Besteller im Rahmen des Möglichen die Zusage für die Bestellungen größerer Mengen gibt. Dies gilt nicht für die Fertigungsfreigabemuster.
2.8 Die zulässigen Toleranzen unserer Produkte richten sich nach DIN 7715P3.
3. Preise
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW, Incoterms 2010), einschl. Verpackung.
3.2 Falls in der Auftragsbestätigung keine festen Preise genannt werden, erfolgt die Berechnung zu den am Liefertag gültigen Preisen unserer Preisliste. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von uns zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Preislisten nach billigem Ermessen zu ändern.
3.3 Der Mindestbestellwert beträgt € 35.-. Bestellungen mit einem Auftragswert unter € 35.- werden in jedem Fall mit € 35.- berechnet.
3.4 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit anwendbar, und ist vom Besteller geschuldet.
3.5 Sollten die Rohstoff-, Personal- oder Energiepreise sich ab Vertragsschluss bzgl. der jeweiligen Lieferung um insgesamt mehr als 5 % erhöhen, sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt. Auf Verlangen des Bestellers werden wir nachweisen, dass sich unsere Kosten zwischen Vertragsabschluss und Versand der Ware entsprechend erhöht haben. Umgekehrt sind wir verpflichtet, unsere Preise entsprechend zu senken, wenn unsere Rohstoff-, Personal- oder Energiepreise ab Vertragsschluss um insgesamt mehr als 5 % sinken. Ziff. 3.2 bleibt unberührt.
3.6 In unseren Preisen sind keine Entsorgungskosten und/oder DSD-Gebühren enthalten. Diese gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Zahlung
4.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Zahlungen mit Rechnungserhalt sofort netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten.
4.2 Bei Überschreitung von Zahlungszielen werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Ist der Besteller mit einer Rechnung in Verzug, sind sämtliche Rechnungen für bis dahin erbrachte Leistungen durch uns sofort fällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, für künftige Leistungen Vorleistung oder Sicherheit zu verlangen. § 321 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
4.3 Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechsel unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten.
4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Dies gilt nicht für Gegenansprüche, die mit unserem Vertragsanspruch in einem direkten Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
4.5 Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.
4.6 Wir behalten uns vor, Aufträge nur gegen sofortige Kasse (Nachnahme) auszuführen.
5. Lieferzeit
5.1 Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
5.2 Bei Aufträgen per Anzahlung oder Vorkassse beginnt die Lieferfrist mit dem Tag des Zahlungseingages, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei unvorhergesehenen Ereignissen (höhere Gewalt).
6. Gefahrübergang und Versand
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.
6.4 Erfolgt die Versendung im Einzelfall auf unsere Gefahr, hat der Besteller Transportschäden bei Erhalt der Ware zu protokollieren und uns bei der Beweissicherung gegenüber dem Spediteur zu unterstützen.
6.5 Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie für den Besteller zumutbar sind, insbesondere im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
6.6 Handelsübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
6.7 Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
6.8 Transportverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Sie sind vom Besteller auf eigene Kosten entsprechend den Vorschriften der Verpackungsverordnung fachgerecht zu entsorgen. Eine Übernahme der Entsorgungskosten durch uns bedarf einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung vor Auslieferung der Ware. Die rückwirkende Geltendmachung von Entsorgungskosten durch den Besteller nach erfolgter Auslieferung der Ware ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endkunden anfallen.
7. Gewährleistung
7.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und außer in den Fällen der Ziff. 10.4 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
7.2 Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so haben wir das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 10 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
7.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.4 Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Unsere Gewährleistung entfällt allerdings, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
7.5 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.
7.6 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Produkte jeweils nur zur Verwendung in dem von uns angegebenen Einsatzbereich (z.B. Pharma, Lebensmittel, Medizintechnik) geeignet. Wir haften daher nicht für die Geeignetheit unserer Produkte zu einem abweichenden Verwendungszweck.
7.7 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wir werden den Besteller von solchen Ereignissen unverzüglich benachrichtigen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten
8. Auskünfte und Empfehlungen
Auskünfte und Empfehlungen durch uns erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen zu untersuchen. Unsere Auskünfte und Informationen stellen keine Beschaffenheitszusage für unsere Produkte dar.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
9.3 Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, gilt Ziff. 8.2 mit der Maßgabe, dass wir auch ohne Setzung einer angemessenen Frist berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten.
9.4 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
9.5 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen.
9.6 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9.8 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und beim Schutz dieser Rechte mitzuwirken.
10. Werkzeuge
10.1 Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt und nichts Abweichendes vereinbart wird. Allerdings sind wir bei Übernahme anteiliger oder kompletter Werkzeugkosten dazu verpflichtet, mit diesen Werkzeugen keine Produkte für Dritte zu fertigen. Wir sind berechtigt, ab Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Besteller diese Werkzeuge ohne Vorankündigung nach der voraussichtlichen Lebensdauer unserer Produkte von maximal 7 Jahren zu verschrotten.
10.2 Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug sofort fällig.
11. Haftung
11.1 Wir haften nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht.
11.2 Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
11.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 10.1-10.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem für unseren Sitz zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind daneben auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Wir haben daneben die Wahl, alle sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Bestellers sind wir verpflichtet, dieses Wahlrecht bezüglich eines bestimmten Rechtsstreits innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung durch Erklärung gegenüber dem Besteller auszuüben, wenn der Besteller gerichtliche Schritte gegen uns einleiten möchte.
Stand: 01.04.2017